Sicherheit geht vor

Die DGUV-Vorschrift 68 (ehemals BGV D27) schreibt im § 37 vor, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, dass Flurförderzeuge, ihre Anbaugerät sowie die nach dieser Unfallverhütungsvorschrift für den Betrieb von Flurförderzeugen in Schmalgängen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Die aktuelle FEM 4.004 schreibt ausführliche Prüfungen vor. Der Vorteil für den Betreiber liegt darin, das man anhand des Prüfprotokolls zusätzlich einen aktuellen Zustandsbericht seines Flurförderzeuges hat und zukünftige Kosten so gut erkannt werden können.

Im § 38 wird der Prüfumfang wie folgt beschrieben: „Die wiederkehrenden Prüfungen müssen sich auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen sowie auf Vollständigkeit des Prüfnachweises erstrecken.“

Der § 39 schreibt vor: „Der Unternehmer hat über die wiederkehrenden Prüfungen Nachweis zu führen“ und die Prüfnachweise müssen bei Bedarf eingesehen werden können.“

Der Prüfnachweis muss enthalten:

  • Datum und Umfang der Prüfung
  • Ergebnis der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
  • Beurteilung über den Weiterbetrieb des FFZ
  • Angaben über notwendige Nachprüfungen
    Name und Anschrift des Prüfers

Bei Flurförderzeugen mit durch Muskelkraft bewegtem Fahrwerk braucht der Nachweis nur auf Verlangen der Berufsgenossenschaft oder der Arbeitsschutzbehörde geführt bzw. vorgelegt werden.

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Unsere Mitarbeiter sind auch speziell für ex-geschützte Flurförderzeuge geschult und führen auch hier die UVV-Prüfungen fachkundig durch!

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